Der § 4 des Arbeitszeitgesetzes bestimmt, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen ist. Es gelten folgende Mindestpausenzeiten:
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gewährt werden.
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