Mit dem in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG) pro Arbeitsstunde, müssen Arbeitgeber und Entleiher die tägliche Arbeitszeit von Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten (gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV), Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) erfassen und dokumentieren. Insbesondere betroffen sind Arbeitskräfte, die maximal 450 EUR brutto pro Monat verdienen oder auf befristeten Verträgen (zum Beispiel Ferienjobs) maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr bei einem Gehalt beschäftigt sind, das das Maß von 450 EUR brutto pro Monat nicht übersteigt.
Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitszeiten lückenlos mit Anfangs- und Endzeit sowie Dauer, Pausenzeiten, Überstunden und Abwesenheiten erfasst werden. Die Erfassung muss zeitnah zur Arbeit, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag erfolgen. Die Dokumentation der Arbeitszeiten muss mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
Nach § 2 Abs. 1 MiLoG hat der Arbeitgeber grundsätzlich jede geleistete Arbeitsstunde zum gesetzlichen Fälligkeitstermin mit dem Mindestlohn zu vergüten. Nach § 2 Abs. 2 MiLoG muss eine geleistete Arbeitsstunde ausnahmsweise nicht bereits zum gesetzlichen Fälligkeitstermin mit dem Mindestlohn vergütet werden. Voraussetzung hierfür ist die Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgeltes und die schriftliche Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos (Arbeitsvertrag über ein verstetigtes Arbeitsentgelt). Bei einem verstetigten monatlichen Arbeitseinkommen kann es alleine aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Arbeitstagen pro Monat zu Überzahlungen oder Unterzahlungen des Mindestlohns in einzelnen Monaten kommen, obwohl über das Jahr gesehen pro Arbeitsstunde ein Arbeitsentgelt vom Mindeststundenlohn erreicht wird.
Über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden, die in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden, sind spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen.
Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen (§ 2 Abs. 2 S. 3 MiLoG). Wird das Arbeitsverhältnis beendet, hat der Arbeitgeber die auf einem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen (§ 2 Abs. 2 S. 2 MiLoG).
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